AGB Mietomnibusverkehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr


§ 1 Angebot und Abschluß des Vertrages
1. Angebote sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend
2. Der Besteller muß seinen Auftrag telefonisch oder schriftlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch unser Unternemen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungen / Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angabe in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. §1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfaßt in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung des Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum sowie im Kofferraum des Fahrzeugs zurückläßt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch unser Unternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung unseres Unternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Mietpreis und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis.
2. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
3. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug sofort fällig.

§ 5 Rücktritt vom Mietvertrag durch den Besteller
1. Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat unser Unternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von unserem Unternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Folgende Entschädigungsansprüche werden wie folgt pauschaliert:
a) Bei einem Rücktritt bis 24 Stunden vor Fahrtantritt fallen 10 % Storno- gebühren an.
b) Bei einen Rücktritt innerhalb 24 Stunden vor dem Auftrag erfolgt eine auf- wandsbezogende Abrechnung, z. B. Bereitstellungsgebühren und anfallende Lohnkosten.

2. Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen (höhere Gewalt, unverschuldete Unfälle, Straßensperren, nicht vorhersehbare Staus auf Einsatzstraßen des Mietfahrzeuges, keine Anmietbarkeit eines Ersatzfahrzeuges etc.) oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technische Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von Ihren Leistungsverpflichtungen frei. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistungen zur anteiligen Zahlung verpflichtet. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtigt, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzlösungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
Die Haftung nach Ziff. 7 für den Fall der Verletzung dieser Pflicht bleibt unberüht.
3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermiet- leistungen z. B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Miet- fahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt 5.2 entsprechend.

§ 6 Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter
1. Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdenen Witterungs- und Straßen- verhältnissen, Grenzschließungen, erhebliche Verstöße des Mieters und seine Personen
2. In den Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organi- satorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält der Vermieter eine Vergütung nach seinen üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.

§ 7 Haftung
1. Unser Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung und Beförderung
2. Unser Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feinseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Verkehrsstaus, Quarantänemaßnamen, sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung
1. Der Vermieter haftet grundsätzlich für Sachschäden im Rahmen des §23 Per- sonenbeförderungsgesetzes (Ausschluß der Haftung, soweit der Sach- schaden € 1.000,-- je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht).
2. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder einer seiner Fahrgäste basieren – haftet unser Unternehmen nicht.
3. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a-3 um- schriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller unserem Unternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck in normalem Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mit befördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umstände beruhen, die von ihm und / oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bord- personals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahr- gäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für unser Unternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber unserem Unternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertret- barem Aufwand nicht abhelfen kann, an unser Unternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mit- zuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Anzuwendendes Recht Auf dem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und maßgeblich.
2. Gerichtsstand Gerichtsstand für Verträge mit Mietern, die Vollkaufleute sind, ist der Sitz des Vermieters.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Bankkonto: Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen (BLZ 700 543 06) Konto 350 777
Raiffeisenbank Tölzer Land (BLZ 701 695 71) Konto 80 45 933
Reisebüro Schöfmann & Tölzer Autoreisen GmbH & Co.KG, Sitz Gaißach (Lenggrieser Straße 46a, 83674 Gaißach)
Amtsgericht- Registergericht- München / HRA 41829
Persönlich haftende Gesellschafterin: Tölzer Autoreisen GmbH, Sitz Gaißach (Lenggrieser Straße 46a, 83674 Gaißach)
Amtsgericht- Registergericht- München / HRB 41547 – Geschäftsführer: Nikolaus Würmseer